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Kriminalistik Kriminaltechnik Kriminologie

"2014 hat die Polizei mehr als sechs Millionen Straftaten registriert (2014: 6.082.064; 2013: 5.961.661). Die Aufklärungsquote liegt mit einem Wert von 54,9% knapp über dem Niveau des Vorjahres. Die Zahl der Tatverdächtigen ist mit 2.149.504 gegenüber 2013 leicht gestiegen (+2,6%). Erneut sind über ein Viertel der Tatverdächtigen (26,3%) Mehrfachtatverdächtige, d.h. sie wurden mindestens zweimal als Tatverdächtige 2014 von der Polizei erfasst. Die Zahl der nichtdeutschen Tatverdächtigen ist auf 617.392 gestiegen (+14,7%)." 

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Polizeibeamte und Privatermittler versuchen täglich, Straftaten aufzudecken, zu untersuchen und vorbeugend tätig zu werden. Die besondere Herausforderung besteht in der Ermittlung und beweissicheren Überführung der Täter. Die Qualität dieser Arbeit lässt sich nicht zuletzt am Verlauf und am Ausgang des Strafverfahrens messen.

Der genügende Anlass zur Anklageerhebung nach §  170 II Strafprozeßordnung setzt voraus, dass ein Verfahrenshindernis nicht besteht, nicht nach einer Bestimmung des Opportunitätsprinzips eingestellt wird und ein hinreichender Tatverdacht besteht, also bei vorläufiger Tatbeurteilung nach Lage der Akten in der Hauptverhandlung voraussichtlich eine Verurteilung erfolgen wird. Nach einer rechtstatsächlichen Untersuchung legen hier deutsche Staatsanwälte üblicherweise einen eher strengen Maßstab an und stellen zweifelhafte Fälle lieber ein. Ein Fall der schon nach der Ermittlungsakte zweifelhaft ist, hat in der Hauptverhandlung eher ein noch dürftigeres Beweisergebnis, da der Tatvorwurf im Lauf des Verfahrens sich gerne etwas verflüchtigt. Strafrichter lehnen nur selten die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.

Dieser hinreichende Tatverdacht gründet sich nicht zuletzt auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen (vgl. § 152 Abs. 2 in Verbindung mit § 160 Abs. 1 StPO).

Jede Handlung, jeder Täter hinterlässt an seinen Handlungsorten sichtbare oder latente Spuren, ein wertvolles Informationsaufkommen, welches es möglich macht, eine in der Vergangenheit stattgefundene Handlung zu rekonstruieren, den Zeitpunkt der Spurenentstehung zu ermitteln, Spurenverursacher (Personen und Gegenstände) zu ermitteln und Handlungsorte Tatbeteiligter festzustellen.

Basierend auf diesem Informationsaufkommen werden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weitere kriminaltaktische und technische Mittel und Methoden eingesetzt um Qualität und Zahl der geforderten tatsächlichen Anhaltspunkte weiter zu verdichten.

Aufgabe des Kriminalisten ist es nun, diese tatsächlichen Anhaltspunkte durch Beschaffung und Auswertung möglichst vieler Informationen auf rechtsstaatlichem Wege zu beschaffen.  Hierbei darf die Beweiskraft dieser Informationen  nicht beeinträchtigt werden. Erkenntnisse der Kriminaltaktik und Kriminaltechnik sowie weiterer Teilbereiche der Kriminalistik untersützen diesen Prozess.

Mit einer Auswahl kriminaltaktischer und kriminaltechnischer Mittel und Möglichkeiten setze ich mich in der weiteren Folge auseinander.

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