Computer- und Internetforensik
Tatort - Handlungsort oder Erfolgsort
Gemäß § 9 I StGB werden grundsätzlich zwei Varianten des Tatortes unterschieden: der Handlungsort (Ort, an dem der Täter gehandelt hat) und der Erfolgsort (Ort an dem der Erfolg eingetreten ist). Im Sinne der ersten Alternative muss man noch einmal zwischen Handeln und Unterlassen unterscheiden, d.h. dass nicht nur aktives Tun bestraft wird, sondern auch nicht ausgeführte, gebotene Handlungen. Die zweite Alternative (Erfolgsort) wird ebenfalls noch einmal unterschieden. Der Tatort kann somit auch der Ort sein, an dem der Erfolg eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des Täters hätte eintreten sollen.
Werden die Daten auf einem inländischen Server geladen, handelt der Täter im Inland, da der Serverstandort entsprechend den Tatort begründet. Unerheblich ist, ob der Täter dabei im Ausland agiert (Beispiel: Ein amerikanischer Staatsbürger lädt kinderpornographische Bilder auf einen FTP-Server, der in Berlin steht). Anders verhält es sich, wenn der Server im Ausland steht. Hierbei ist es unerheblich, ob der Täter von Berlin oder New York aus tätig wird. Da die Straftäter diese „Gesetzeslücke“ kennen, werden strafrechtlich relevante Daten oftmals auf ausländischen Servern gespeichert. Das hat zur Folge, dass die Anwendung des § 9 I Alt. 1 StGB entfällt. Da aber die strafbaren Inhalte in Deutschland abgerufen werden können, könnte der Erfolgsort im Inland liegen und somit eine Anwendung des § 9 I Alt 2 StGB begründen. Handlungs – und Erfolgsort würden somit auseinanderfallen, da der Täter praktisch das Internet nutzt, um strafbare Inhalte aus der Entfernung zu verbreiten. Diese Argumentation scheint schlüssig, dennoch hat sie gerade in der Literatur eine heftige Diskussion entfacht. Die verschiedenen Argumente für und gegen die Anwendung des § 9 I Alt. 2 StGB werden nun kurz vorgestellt.
Siehe hierzu: Siegert, Das Internet - Grundlagenwissen für die Polizei
Tatzeit versus Feststellungszeit
Abbildung: Zeitstrahl (Silvio Oertli).
Erster Angriff im Rahmen von IuK Straftaten by Michael Gottspenn
Überblick zur Internetkriminalität (Daten und Fakten)
Quelle: http://de.statista.com/themen/1834/internetkriminalitaet/
Die IT Forensik unterscheidet primär zwei forensische Spezialgebiete :
Die Computer Forensik
Hierbei geht es darum mittels spezieller Analyse von Datenträgern einen bestimmten Beweis zu erbringen. Da diese Beweise in der Regel auch einem Gericht vorgelegt werden, ist es elementar, dass die Daten während der Analyse auf keinen Fall verändert werden. Wird nur ein einziges Byte verändert, ist der Beweis vor Gericht nicht mehr aussagekräftig.
Die Netzwerk Forensik
Hier werden in der Regel Beweise innerhalb eines Kommunkationsverhaltens gesucht. Sind die Bweise in Form eines "Network-Captures" vorhanden, können diese Daten mit geeigneten Werkzeugen in Echtzeit wiedergegeben werden.
Links
Tatort Internet, eine globale Herausforderung für die Innere Sicherheit
Leitfaden „Good Practice Guide for Computer-Based Electronic Evidence – Version 5″,ACPO (Association of Chief Police Officers)
U.S. Secret Service: Best Practices For Seizing Electronic Evidence