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Computer- und Internetforensik

Tatort - Handlungsort oder Erfolgsort

Gemäß  §  9  I  StGB  werden  grundsätzlich  zwei  Varianten  des  Tatortes  unterschieden:  der  Handlungsort  (Ort,  an  dem  der  Täter  gehandelt  hat)  und  der Erfolgsort  (Ort  an  dem  der  Erfolg  eingetreten  ist).  Im  Sinne  der  ersten  Alternative  muss  man  noch  einmal  zwischen  Handeln  und  Unterlassen  unterscheiden, d.h.  dass  nicht  nur  aktives  Tun  bestraft  wird,  sondern  auch  nicht  ausgeführte, gebotene  Handlungen.  Die  zweite  Alternative  (Erfolgsort)  wird  ebenfalls  noch einmal unterschieden. Der Tatort kann somit auch der Ort sein, an dem der Erfolg eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des Täters hätte eintreten sollen.

Werden die Daten auf einem inländischen Server geladen, handelt der Täter  im  Inland,  da  der  Serverstandort  entsprechend  den  Tatort  begründet.  Unerheblich  ist,  ob  der  Täter  dabei  im  Ausland  agiert  (Beispiel:  Ein  amerikanischer Staatsbürger  lädt  kinderpornographische  Bilder  auf  einen  FTP-Server,  der  in Berlin steht). Anders verhält es sich, wenn der Server im Ausland steht. Hierbei ist es unerheblich, ob der Täter von Berlin oder New York aus tätig wird.  Da  die  Straftäter  diese  „Gesetzeslücke“  kennen,  werden  strafrechtlich  relevante Daten oftmals auf ausländischen Servern gespeichert. Das hat zur Folge, dass die Anwendung des § 9 I Alt. 1 StGB entfällt. Da  aber  die  strafbaren  Inhalte  in  Deutschland  abgerufen  werden  können, könnte  der  Erfolgsort  im  Inland  liegen  und  somit  eine  Anwendung  des  §  9 I Alt 2  StGB  begründen.  Handlungs  –  und  Erfolgsort  würden  somit  auseinanderfallen, da der Täter praktisch das Internet nutzt, um strafbare Inhalte aus der Entfernung  zu  verbreiten.  Diese  Argumentation  scheint  schlüssig, dennoch hat sie gerade  in  der  Literatur  eine  heftige  Diskussion  entfacht.  Die  verschiedenen Argumente  für  und  gegen  die  Anwendung  des  §  9  I  Alt.  2  StGB  werden  nun  kurz vorgestellt.

Siehe hierzu: Siegert, Das Internet - Grundlagenwissen für die Polizei

 

Tatzeit versus Feststellungszeit

Abbildung: Zeitstrahl (Silvio Oertli).

 

Erster Angriff im Rahmen von IuK Straftaten by Michael Gottspenn

 

Überblick zur Internetkriminalität (Daten und Fakten)

 Quelle: http://de.statista.com/themen/1834/internetkriminalitaet/

Die IT Forensik unterscheidet primär zwei forensische Spezialgebiete :

Die Computer Forensik
Hierbei geht es darum mittels spezieller Analyse von Datenträgern einen  bestimmten Beweis zu erbringen. Da diese Beweise in der Regel auch einem  Gericht vorgelegt werden, ist es elementar, dass die Daten während der Analyse auf keinen Fall verändert werden. Wird nur ein einziges Byte verändert, ist der Beweis vor Gericht nicht mehr aussagekräftig.

Die Netzwerk Forensik
Hier werden in der Regel Beweise innerhalb eines Kommunkationsverhaltens gesucht. Sind die Bweise in Form eines "Network-Captures" vorhanden, können diese Daten mit geeigneten Werkzeugen in Echtzeit wiedergegeben werden.

 

 

Links

„Kriminalistik in der digitalen Welt“, Vortrag anlässlich der Danziger Gespräche vom 27. und 28. Oktober 2010 in Schwerin, Dr. Holger Roll, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Kriminalistik e.V.

Tatort Internet, eine globale Herausforderung für die Innere Sicherheit

Leitfaden „Good Practice Guide for Computer-Based Electronic Evidence – Version 5″,ACPO (Association of Chief Police Officers) 

Netzwerk Forensik (Vortrag)

U.S. Secret Service: Best Practices For Seizing Electronic Evidence